Allgemeine Geschäfts­beding­ungen

VIP GmbH

1. Geltungsbereich

Alle Angebote, Vereinbarungen und Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen und gelten für alle Käufer sofern sie Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung gelten diese als anerkannt. Hinweisen des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Verfassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Verkäufer.

1.1 Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn der Käufer das verbindliche Angebot fristgemäß angenommen hat oder der Verkäufer die Bestellung oder den Auftrag des Käufers fristgemäß angenommen und schriftlich bestätigt hat. Eine solche schriftliche Bestätigung des Verkäufers braucht nicht zu erfolgen, wenn sie den Umständen nach nicht zu erwarten war, oder der Käufer auf sie verzichtet hat.

1.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der geschlossene Vertrag gemäß 1.1. Dieser gibt alle vorangegangenen Abreden zwischen den Vertragspartnern vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen.


2. Produktbeschaffenheit, Muster und Proben, Sonderanfertigungen Gewährleistung und Garantien

2.1 Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus den jeweils während der Zeit der Auslieferung gültigen Produktspezifikationen des Verkäufers. Diese vom Verkäufer überlassenen Unterlagen, wie Produktbeschreibungen, techn. Daten oder Gebrauchswerte sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sowie geringfügige Abweichungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.2 Wenn vom Käufer beigestellte Stoffe (insbesondere Einsatz-, Betriebs-, und Verfahrensbedingungen, Rezepturen, Spezifikationen sowie sonstige für die zu erbringende Leistung erhebliche Umstände und Parameter) einen Mangel verursachen, ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

2.3 Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.

2.4 An den technischen Planungen von Sonderanfertigungen und den dazugehörigen Dokumenten und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzerrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die Planungen geliefert werden, eingeräumt. Alle sonstigen Rechte an den Planungen, Ausführungen und an den Dokumentationen bleiben beim Verkäufer. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in technischen Planungen von Sonderanfertigungen nicht völlig ausgeschlossen werden können.

Der Verkäufer übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die Produkte hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung der Dokumentation bzw. den Festlegungen in der Auftragsbestätigung entspricht. Darüber hinaus sichert der Verkäufer weder bestimmte Eigenschaften der Produkte noch ihre Tauglichkeit für Kundenzwecke oder Kundenbedürfnisse zu.

2.5 Garantie Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform und ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.

Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben wie z.B. zur Mengenberechnung oder zum Materialverbrauch sind nur dann Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden. Im Fall von Fehlberechnungen durch den Käufer und daraus resultierenden Zusatzkosten werden vom Verkäufer keine Ersatzleistungen oder Entschädigungen übernommen.


3. Unterstützungsleistungen

Soweit der Verkäufer freiwillige Beratungs- oder sonstige Unterstützungsleistungen erbringt, geschieht dies unverbindlich und nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, insbesondere im Hinblick auf die Eignung der gelieferten Waren für die vom Käufer beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

3.1 Der Verkäufer haftet nicht für eine fehlerhafte Verarbeitung seiner Ware auch wenn er durch einen Repräsentanten vor Ort anwesend ist. Grundsätzlich leistet der Verkäufer keine Beratungs- oder sonstige Unterstützungsleistungen die bei der Ausführung als Bestandteil einer mithaftenden Dienstleistung gegenüber dem Käufer interpretiert werden könnten. Der Käufer allein ist verpflichtet die Verarbeitung bzw. Weiterverarbeitung der erworbenen Materialien entsprechend dem jeweiligen Industriestandard entweder durch qualifiziertes eigenes Personal oder einen qualifizierten Dienstleister sicherzustellen. Der Verkäufer kann dafür ggf. ein von ihm erstelltes Anwendungsprotokoll, das die gewissenhafte und den jeweiligen Umständen entsprechend notwendige Vorbereitung und Ausführung einer Anwendung dokumentieren soll, zur Verfügung stellen. Verzichtet der Käufer auf diese Leistung, wird vom Verkäufer unterstellt, dass ähnliche Instrumentarien seitens des Käufers zum Einsatz kommen.


4. Preise

4.1 Sollte der Verkäufer in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung seine Preise für das zu liefernde Produkt oder die Zahlungsbedingungen allgemein ändern, so ist der Verkäufer berechtigt, die am Liefertag gültigen Preise oder Zahlungsbedingungen anzuwenden. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.

4.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise als Netto, ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.3 Bei Lieferungen und Leistungen in der EU hat der Käufer dem Verkäufer vor der Ausführung des Umsatzes seine jeweilige UST-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Bei nicht-elektronischen Ausfuhranmeldungen bezüglich der Lieferungen und Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland in Länder außerhalb der EU, die nicht vom Verkäufer durchgeführt oder veranlasst werden, hat der Käufer dem Verkäufer den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird der Nachweis nicht erbracht, hat er zusätzlich die für die Leistung innerhalb Deutschlands zu erhebende Umsatzsteuer vom Rechnungsbetrag zu bezahlen.


5. Zahlung, Zahlungsverzug

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt sind alle Forderungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Alle anfallenden Bankspesen sind vom Käufer zu bezahlen.

5.2 Sonderwünsche des Käufers bzw. Änderungswünsche an Materialien, die vom Standardangebot der jeweils gültigen Preisliste abweichen (z.B. Sonderformulierungen, Sonderfarben etc.) werden getrennt in Rechnung gestellt und sind im Voraus zu bezahlen.

5.3 Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Nach Ablauf der vereinbarten Frist gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug.

5.4 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro in Höhe von 8%-Punkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz, und bei Fakturierung in einer anderen Währung in Höhe von 8%-Punkten über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Diskontsatz des obersten Bankinstituts des Landes, in dessen Währung fakturiert wurde.


6. Lieferstellung, Lieferfrist, Lieferverzug und Rücknahme von Verpackung

6.1 Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten Handelsklausel, für deren Auslegung die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung finden. Sofern keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, erfolgen die Lieferungen unfrei ab Werk (EXW).

6.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das Gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen von Frachtsätzen, etwaigen Mehrkosten für Umleitungen, Lagerkosten usw.

6.3 Der Käufer ist zur Annahme der Lieferung bzw. Leistung verpflichtet. Kommt er in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm daraus entstehenden Schadens zu verlangen.

6.4 Änderungen oder Abweichungen des Lieferumfangs (z.B. Teillieferungen) seitens des Verkäufers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.

6.5 Soweit nicht ein fester Liefertermin individuell vereinbart ist bzw. vom Verkäufer bei Annahme einer Bestellung ausdrücklich angegeben wird, ist der Verkäufer jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Dies gilt nicht im Falle einer Bringschuld des Verkäufers.

6.6 Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder ein Lager verlässt, und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.

6.7 Der Eintritt eines Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall des Verzuges hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen.

6.8 Erfolgt die Lieferung innerhalb Deutschlands, so trägt der Käufer die Kosten für eine eventuelle Rücknahme (Transport zur Übergabestelle und Entsorgung) der Verpackung. Der Ort der Rückgabe ist die Adresse der vom Verkäufer benannten Entsorgungsstelle.


7. Transportschäden

7.1 Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen schriftlich mit Kopie an den Verkäufer innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Frist anzuzeigen. Die im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer geltenden Folgen der Gefahrenübertragung und Haftung bleiben unberührt.


8. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen

8.1 Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.

8.2 Der Käufer versichert, dass er im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer (insbesondere bei der Verwendung der Vertragsprodukte und deren Verpackungen) stets in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Rechtsnormen (insbesondere unter Beachtung aller steuer- und devisenrechtlichen Bestimmungen) handelt.


9. Rechte des Käufers bei Mängeln, Verjährung

9.1 Mängel der Ware, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung feststellbar sind, sind dem Verkäufer spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und Art und Ausmaß der Mängel genau bezeichnen. Dafür ist ein vom Verkäufer vorbereitetes Formular zu benutzen

Für verdeckte Mängel gilt § 377 Abs. 3 HGB: die Rüge muss auch in diesem Fall in Textform gegenüber dem Verkäufer erfolgen und den Mangel genau bezeichnen.

Unterlässt der Käufer eine fristgemäße Mängelanzeige, gilt die Lieferung als genehmigt.

9.2 Ist die Ware mangelhaft und hat der Käufer dies dem Verkäufer gemäß Ziffer 9.1 ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte mit folgenden Maßgaben zu:

a) Der Verkäufer hat zunächst das Recht, nach seiner Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem
    Käufer eine mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung).

b) Der Verkäufer behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem
    Käufer unzumutbar sein, so kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung
    des Kaufpreises verlangen.

c) Für Ansprüche auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt
    Ziffer 10.

9.3 Mängelansprüche des Käufers verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Anstelle dieser Einjahresfrist gelten in besonderen Fällen die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9.4 Die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) für andere vertragliche und außervertragliche Ansprüche gegen den Verkäufer beträgt zwei (2) Jahre ab dem gesetzlichem Verjährungsbeginn


Haftung, Haftungsausschlüsse und -begrenzungen

10.1 Der Verkäufer haftet für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden.

10.2 Der Verkäufer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nicht für Schäden und Aufwendungen des Käufers, die aufgrund von leichter Fahrlässigkeit der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers verursacht wurden. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Verkäufer daher regelmäßig vertrauen darf und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.3 Der Verkäufer haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Käufer veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung REACH beruhen.

10.4 Soweit zu Gunsten des Verkäufers ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung nach dieser Ziffer 10 besteht, gilt dieser Haftungsausschluss oder dies Haftungsbegrenzung auch für etwaige Ansprüche des Käufers gegen die Organe, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers aus demselben Haftungsgrund. (siehe BMS)


11. Aufrechnung

Der Käufer kann gegen Ansprüche des Verkäufers nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.


12. Sicherheiten

Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, kann der Verkäufer, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder der Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig machen.


13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum des Verkäufers.

13.2 Liegen die Voraussetzungen eines Rücktrittrechtes des Verkäufers vor, so ist der Verkäufer auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren zu verlangen.

13.3 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

Ist der Käufer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässig, gilt ferner folgendes:

13.4 Bei Verarbeitung der Waren des Verkäufers durch den Käufer gilt der Verkäufer als Hersteller und erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Waren zu dem der anderen Materialien. Der Käufer erwirbt in diesem Fall ein Anwartschaftsrecht am Miteigentumsanteil des Verkäufers.

13.5 Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Waren des Verkäufers mit einer Sache des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen – zum Verkehrswert der Hauptsache auf den Verkäufer über. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer. Der Käufer erwirbt in diesem Fall ein Anwartschaftsrecht am Miteigentumsanteil des Verkäufers.

13.6 Der Käufer ist berechtigt, über die im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen dem Verkäufer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt – ggf. in Höhe des Miteigentumsanteils des Verkäufers an der verkauften Ware – zur Sicherung an den Verkäufer ab. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Verkäufer in Höhe der dann noch offenen Forderungen des Verkäufers an diesen ab.

13.7 Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren und über die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.


14. Höhere Gewalt

Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegt (wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand), die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher der Verkäufer die Ware bezieht, reduzieren, so dass der Verkäufer seine vertragliche Verpflichtung (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen kann, ist der Verkäufer

  • (i) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von seinen vertraglichen Verpflichtungen entbunden und
  • (ii) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen.

Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für den Verkäufer nachhaltig und wirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten des Verkäufers vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate länger als 3 Monate, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten


15. Zahlungsort

Unabhängig von dem Ort der Übergabe der Ware oder der Dokumente ist Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers der Sitz des Verkäufers.


16. Zugang von Erklärungen

Anzeigen und sonstige Erklärungen, die einer Partei gegenüber abzugeben sind, werden wirksam, wenn sie dieser Partei zugehen. Ist eine Frist einzuhalten, muss die Erklärung innerhalb der Frist zugehen.


17. Marken

Es ist unzulässig, anstelle der Erzeugnisse des Verkäufers unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte Dritten anzubieten oder zu liefern sowie in Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren Produktbezeichnungen des Verkäufers, gleichgültig ob geschützt oder nicht geschützt, mit dem Wort „Ersatz“ oder sinngemäßgleichen Bezeichnung in Verbindung zu bringen, oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüberzustellen.


18. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Gerichtsstand des Verkäufers oder – nach Wahl des Verkäufers – der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.


19. Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 (CISG) über Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung, unabhängig davon, ob der Käufer seinen Sitz in einem CISG-Vertragsstaat hat oder nicht. Ergänzend gilt deutsches materielles Recht. Für den Abschluss des Vertrages gilt ausschließlich das deutsche materielle Recht unter Ausschluss des CISG.


20. Vertragssprache

Werden dem Käufer diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen außer in der Sprache, in der der Vertrag abgeschlossen wird (Vertragssprache), auch in einer anderen Sprache bekannt gegeben, geschieht dies nur zur Erleichterung des Verständnisses. Bei Auslegungsunterschieden gilt der in der Vertragssprache abgefasste Text.


21. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allg. Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.


Fassung: November 2010

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